0

Die Verfassungsmäßigkeit der Steuerbefreiung des Betriebsvermögens

gemäß §§ 13a, 13b, i.V.m. § 19a des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F.v. 22.12.2009 Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Erschienen am 29.10.2015, 1. Auflage 2015
Auch erhältlich als:
17,95 €
(inkl. MwSt.)

Lieferbar innerhalb ca. 1 - 2 Wochen

In den Warenkorb
Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783668074552
Sprache: Deutsch
Umfang: 24 S.
Format (T/L/B): 0.3 x 21 x 14.8 cm
Einband: kartoniertes Buch

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 11, Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Hausarbeit ist es, eine umfassende Darstellung über die Entstehung der Steuerbefreiung des Betriebsvermögens gemäß §§ 13a, 13b, i.V.m. § 19a des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes zu geben und deren Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Die Erbschaftsteuer ist eine der ältesten in der Geschichte der nachweisbaren Steuern. In Deutschland wurde sie einheitlich im Jahr 1906 eingeführt. Als Rechtfertigung der Erbschaftsteuer dient im Wesentlichen, zurückgehend auf John Stuart Mill (1806-1873), das Leistungsfähigkeitsprinzip. Dieses besagt, dass jeder entsprechend seiner individuellen ökonomischen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung staatlicher Leistungen beitragen soll. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer, da diese ansonsten durch Tätigung von Schenkungen umgangen werden könnte. Entsprechend der zivilrechtlichen Regelung geht spätestens mit dem Tod einer Person deren Vermögen auf eine oder mehrere andere Personen über. Dies hat aber meist zur Folge, dass das Vermögen nicht ungeschmälert übertragen werden kann: Die Erbschaftsteuer reduziert den beim Erben anfallenden Umfang des Vermögenszuwachses und führt damit zu einer finanziellen Belastung. Dabei gibt es eine unterschiedliche Behandlung von Privat- und Betriebsvermögen, wie durch den Bundesfinanzhof schon seit Oktober 2011 kritisiert wird. Im September 2012 wurde daraufhin ein Antrag auf Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gestellt. Glaubt man der Presse, ist im Jahr 2012 von 74 Milliarden Euro an vererbten und verschenkten Vermögen 40 Milliarden Euro steuerfrei gestellt worden. 10,8 Milliarden Euro hätten die Bundesländer mehr einnehmen können, wenn diese Vermögen ebenfalls versteuert worden wären.