Beschreibung
Wissenschaftliche Studie aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 13, Universität Bielefeld (Fakultät für Rechtswissnschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: In der Rechtsprechung und in der Politik ist der Begriff Verfassungsfeind ein nicht selten verwendeter Begriff. Diese Bezeichnung klingt wie eine rhetorisch personifizierende Hyperbel, wirft allerdings die Frage auf, von wem oder was die Rede sein könnte. Höchstrichterliche Rechtsprechung, Verfassungsberichterstattung und politische Äußerungenverwenden häufig den Begriff Verfassungsfeind oder beschreiben bestimmte Haltungen für verfassungsfeindlich. Steckt hinter dem drohenden Charakter dieses Begriffs tatsächlich eine feindliche Gefahr oder ist es lediglich eine Figur, die eine bestimmtePolitik mehrheitsfähig machen soll? In Zeiten, in denen wieder politisch Extreme von Links und Rechts Wahlerfolge zelebrieren und auf dem Weg zu einer mehr oder minderen Salonfähigkeit sind, wird wohl die undurchschaubare Begrifflichkeit der Verfassungsfeindlichkeit auch eine Etikettierungsfunktion haben.Schließlich stellt sich die Frage, inwiefern sich der Feind von dem einfachen Gegner unterscheidet. Wie entsteht vor allem eine Feindschaft, von dem der Bürger als Mitglied einer Personenvereinigung keine Vorstellung und Kenntnis hat? Um den Begriff des Verfassungsfeindes nicht wegen der bereits dogmatischen Unbestimmtheit und der tatsächlichenUnzugänglichkeit zu verwerfen, gilt es zunächst, die Begriffe der Verfassung und des Feindes zu untersuchen. Die Gegnerschaft zur freiheitlich demokratischen Grundordnung oder verfassungsmäßigen Ordnung wird häufig auch im Zusammenhang mit der Verfassungsfeindlichkeit erwähnt und könnte Aufschluss über den begrifflichen Sinngehalt des Verfassungsfeindes geben. Angenommen die inhaltliche Frage der Verfassungsfeindschaft wäre geklärt, dann bliebe immer noch zu klären, weshalb das Bedürfnis nach diesem Terminus besteht. Fraglich ist, ob die Feindschaft als politische oder rechtliche Legitimationsgrundlage dienen soll, um von den üblichen Verfahrenswegen staatlichen Handelns abzuweichen, -also die Gleichheit in der Freiheit zu beschränken
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