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Die Wehrmachtjustiz 1933-1945

Erschienen am 25.09.2008, 2. Auflage 2008
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Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783506713490
Sprache: Deutsch
Umfang: 511 S.
Format (T/L/B): 4.7 x 23.7 x 16.8 cm
Einband: gebundenes Buch

Beschreibung

Manfred Messerschmidt, Nestor der modernen deutschen Mili- tärgeschichtsschreibung, schlägt mit seinem neuen Buch das düsterste Kapitel in der Geschichte der deutschen militärischen Rechtsprechung auf. Gestützt auf umfangreiches, zum Teil erst in den letzten Jahren aufgetauchtes Archivmaterial analysiert er in einer großangelegten eindrucksvollen Darstellung Traditionslinien, Rechtsempfinden und Praxis der Wehrmachtjustiz und ihre Perversion zum nationalsozialistischen Terrorinstrument. Ausgehend von der Entwicklung der preußisch-deutschen Militärgerichtsbarkeit im Kaiserreich und im Ersten Weltkrieg beschreibt Messerschmidt das 'neue Rechtsdenken' nach 1933 und zeigt, wie die NS-Rechtswissenschaft die Wehrmachtjustiz beeinflußte und welche Auswirkungen dies auf Gerichtsverfassung, Prozeßrecht und materielles Strafrecht hatte. Die besondere Problematik der deutschen Militärjustiz offenbart sich an der Frage nach der Unabhängigkeit und der Einstellung ihrer Richter. Sie haben - in Umsetzung immer neuer, sich ständig radikalisierender Verordnungen zum 'Kriegssonderstrafrecht', gelenkt von den Rechtsabteilungen der Teilstreitkräfte bzw. des Oberkommandos der Wehrmacht und im Zusammenwirken mit der als Gerichtsherren fungierenden Generalität - immens hohe Zahlen an Todesurteilen ausgesprochen und ausführen lassen. Der Frage nach ihrem Ermessensspielraum und damit ihrer Verantwortung widmet der Autor besondere Aufmerksamkeit. Europäische Dimension gewann die Wehrmachtjustiz durch ihre Rechtsprechung und Praxis in den besetzten Ländern. Hier hat sie schärfste grundlegende Befehle entworfen, mit äußerster Härte durchgegriffen oder Geiselmorden der Truppe zugeschaut, wo deren Gerichtsherren mindestens für kriegsgerichtliche Überprüfungen hätten sorgen müssen. Das Buch schließt mit dem Ausblick auf das Selbstverständnis einer Richterschaft, die nur dem Recht gedient haben wollte und es daher für selbstverständlich hielt, in der Bundesrepublik bald wieder als Richter, Staatsanwalt oder im Ministeraldienst wirken zu können.