Beschreibung
Ziele und Zielgruppe Seit dem Wirtschaftsjahr 2010 sind die BilMoG-Regelungen zwingend anzuwenden, durch das MicroBilG sind für nach dem 30. Dezember 2012 liegende Abschlussstichtage Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung in Kraft getreten. Unser Bilanzrecht Kommentar begleitet Sie bei der praktischen Umsetzung des geänderten Rechts und bietet Ihnen so die gewohnt fundierte Unterstützung bei Ihrer Aufstellungs-, Beratungs- und Prüfungstätigkeit. Die Schwerpunkte des Kommentars lassen sich wie folgt beschreiben:Einführende Erläuterungen zu Einzel-, Konzernabschluss, Publizität und OffenlegungDetaillierte Kommentierungen der maßgeblichen Vorschriften (§§ 238-339, 342-342e HGB)Ergänzende Kommentierungen der korrespondierenden IASB-RegelungenDie Kommentierungen folgen einem einheitlichen Aufbau, orientiert an der Grundstruktur der einzelnen handelsrechtlichen VorschriftenDie Kommentierungen berücksichtigen umfassend die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Bilanzsteuerrecht sowie die Standards des Deutschen Standardisierungsrates (DSR) und die Stellungnahmen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW)Der Kommentierung der handelsrechtlichen Vorschrift folgt soweit möglich ein parallel aufgebauter Teil zu den internationalen NormenKünftige aktuelle Entwicklungen werden in einer eigenen Rubrik Aktuelles vorab zusammenfassend dargestelltAktuell in der 120. Aktualisierung (Januar 2025) u.a.: Mit der Vorschrift des § 254 HGB regelt der Gesetzgeber zum einen die Tatbestandsvoraussetzungen und zum anderen die Rechtsfolgen einer Bildung von Bewertungseinheiten. Als Tatbestandsvoraussetzung gilt die Zusammenfassung von risikobehaftetem Grundgeschäft und geeignetem Sicherungsinstrument bzw. -geschäft zu einer Bewertungseinheit, um gegenläufige Wert- oder Zahlungsstromänderungen aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken zu erreichen (§ 254 Satz 1, 1. Halbs. HGB). Neben dem Vorliegen von einem oder mehreren Grundgeschäften und einem oder mehreren Sicherungsgeschäften muss zwischen diesen eine Sicherungsbeziehung vorliegen. Als Rechtsfolgen sind die allgemeinen Bewertungsgrundsätze der §§ 249, 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, 253 Abs. 1 Satz 1 und 256a HGB in dem Umfang und für den Zeitraum dann nicht anzuwenden, wenn sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsstromänderungen des in den Bewertungseinheiten zusammengefassten Grund- und Sicherungsgeschäfts ausgleichen (§ 254 Satz 1 2. Halbsatz HGB). Die Vorschrift ist auslegungsbedürftig, da u.a. offen bleibt, was vergleichbare Risiken sind, wie die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung zu messen ist, ob eine Pflicht oder ein Wahlrecht besteht und welche Bewertungsmethoden anzuwenden sind.
Produktsicherheitsverordnung
Hersteller:
Stollfuß Verlag - Zweigniederlassung der Lefebvre Sarrut Gmb
Tim Mehrle
t.mehrle@stollfuss.de
Bundeskanzlerplatz 2
DE 53113 Bonn
Autorenportrait
Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge; Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch; Prof. Dr. Stefan Thiele